Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fedecom-Bedingungen 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fedecom (Fachverband für Mechanisierungstechnik), hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam am 5. März 2019, Aktenzeichen Nr. 23/2019. Herausgegeben von Fedecom, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein. ©Fedecom

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1.  Diese Bedingungen gelten für alle Angebote eines Mitglieds von Fedecom, für alle von ihm abgeschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern das Fedecom-Mitglied Anbieter oder Auftragnehmer ist.


1.2.  Das Fedecom-Mitglied, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet.


1.3.  Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.4.  Diese Bedingungen dürfen nur von Fedecom-Mitgliedern verwendet werden.

Artikel 2: Angebote

2.1.  Alle Angebote sind freibleibend. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.


2.2.  Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sie seinem Angebot zugrunde legen.


2.3.  Die im Angebot genannten Preise sind in Euro ausgedrückt und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Nicht im Preis enthalten sind außerdem Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie das Be- und Entladen und die Abwicklung der Zollformalitäten.

Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1.  Alle Informationen (wie z. B. Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Kenntnisse), gleich welcher Art und in welcher Form, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden.


3.2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom Auftraggeber nicht weitergegeben oder vervielfältigt.


3.3.  Verstößt der Kunde gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, ist er zu einer sofort fälligen Geldstrafe in Höhe von 25.000 € für jeden Verstoß verpflichtet. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.


3.4.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach dessen Ermessen zurückzugeben oder zu vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 1.000 € pro Tag. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 4: Beratung und zur Verfügung gestellte Information

4.1.  Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Auskünften des Auftragnehmers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keine Rechte ableiten.


4.2.  Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.


4.3.  Der Auftraggeber bestimmt und ist verantwortlich für den Umfang und die Zweckmäßigkeit der auszuführenden Reparatur(en) und/oder Arbeiten. Der Auftraggeber entscheidet über die (technischen) Spezifikationen, auf deren Grundlage die Reparatur(en) und/oder andere Arbeiten letztendlich durchgeführt werden sollen.


4.4.  Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen ergeben, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber ersetzt alle Schäden, die der Auftragnehmer erleidet, einschließlich der vollständig entstandenen Kosten für die Verteidigung gegen diese Ansprüche.

Artikel 5: Lieferfrist / Durchführungsfrist

5.1.  Alle angegebenen Liefer- oder Durchführungsfristen sind indikativ.


5.2.  Die Liefer- bzw. Durchführungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich der endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen, im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte Zahlung oder Rate eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrags erfüllt sind.


5.3.  Im Falle von:

  • Umständen, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren, als er die Liefer- oder Durchführungsfrist festlegte, so verlängert sich die Liefer- oder Durchführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Terminplanung benötigt, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  • Mehrarbeit verlängert sich die Liefer- bzw. Durchführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die Materialien und Teile dafür zu liefern bzw. liefern zu lassen und die Mehrarbeit auszuführen;
  • einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer wird die Liefer- bzw. Durchführungsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer nach Wegfall des Aussetzungsgrundes unter Berücksichtigung seiner Planung für die Ausführung des Auftrags benötigt.

Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Durchführungsfrist notwendig und das Ergebnis einer Situation ist, wie oben unter a bis c beschrieben.

5.4.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden zu tragen, die dem Auftragnehmer durch eine Verzögerung der Liefer- oder Durchführungsfrist im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels entstehen.


5.5.  Eine Überschreitung der Liefer- oder Durchführungsfrist berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu Schadenersatz oder Auflösung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überschreitung der Liefer- oder Durchführungsfrist frei. 

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1.  Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache in seinem Betrieb zur Verfügung stellt und den Auftraggeber darüber informiert hat, dass die Sache zu seiner Verfügung steht. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Auftraggeber das Risiko für die Lagerung, die Verladung, den Transport und die Entladung der Ware.


6.2.  Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Die Gefahr von unter anderem der Lagerung, des Ladens, des Transports und des Entladens liegt in diesem Fall auch beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.


6.3.  Wenn es sich um eine Inzahlungnahme handelt und der Auftraggeber die einzutauschende Ware bis zur Lieferung der neuen Ware aufbewahrt, verbleibt das Risiko der einzutauschenden Ware beim Auftraggeber und alle Kosten gehen zu seinen Lasten, bis er sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat. Die im vorigen Satz genannten Kosten umfassen auch die Kosten für die Instandhaltung und eventuelle Schäden, unabhängig von deren Ursache. Wenn der Auftraggeber die umzutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befand, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Artikel 7: Preisänderung

7.1.  Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.


7.2.  Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, also eine natürliche Person, die nicht in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes handelt, und tritt die in Absatz 1 genannte Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss ein, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.


8.2. Als höhere Gewalt gilt der Umstand, dass von den Auftragnehmern eingeschaltete Dritte wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängt, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.


8.3.  Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Nach Wegfall der höheren Gewalt kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach, sobald es sein Zeitplan erlaubt.


8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In solchen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die sie infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels erlitten haben oder erleiden werden.

Artikel 9: Umfang der Arbeit

9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Verfügungen rechtzeitig eingeholt werden. Auf erstes Ersuchen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zukommen zu lassen.


9.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, umfassen die Arbeiten nicht:

  • Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
  • die Realisierung von Gas-, Wasser-, Strom-, Internet- oder anderen Infrastrukturanschlüssen;
  • Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Beschädigung, des Diebstahls oder des Verlusts von Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden;
  • die Entfernung von Material, Baumaterial oder Abfall;
  • vertikalen und horizontalen Transport.

Artikel 10: Mehrarbeit

10.1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:

  • es eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Vertragsunterlagen gibt;
  • die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;
  • die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.

10.2. Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzlichen Arbeiten auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.

Artikel 11: Ausführung der Arbeit

11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeit ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeit über die notwendigen Einrichtungen verfügt, zum Beispiel:

  • Gas, Wasser, Strom und Internet;
  • Heizung;
  • abschließbarer trockener Stauraum;
  • Einrichtungen, die gemäß dem Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und den entsprechenden Vorschriften vorgeschrieben sind.


11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für die Beschädigung, den Diebstahl oder das Abhandenkommen von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmtes Material oder bei den Arbeiten verwendete Geräte, die sich am oder in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.


11.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus sorgt der Auftraggeber dafür, dass das Arbeitsrisiko des zu verwendenden Materials versichert ist. Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice(n) und den Nachweis über die Zahlung der Prämie. Tritt ein Schaden ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung zu melden.


11.4. Wenn Umstände eintreten, die es erforderlich machen, die Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten des Auftragnehmers durchzuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.


11.5. Wenn es sich um einen Inspektions- und/oder Reparaturauftrag handelt und diese Arbeiten an einem Standort des Auftraggebers stattfinden sollen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine Ankunft, die seiner Mitarbeiter oder von ihm für die Arbeiten eingeschalteter Dritter anzukündigen und den Auftraggeber über die genaue Ankunftszeit zu informieren.


11.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das zu prüfende und/oder zu reparierende Objekt dem Auftragnehmer in gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt wird, so dass die Arbeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, durchgeführt werden können.

Artikel 12: Abschluss der Arbeit

12.1. Die Arbeiten gelten in folgenden Fällen als abgeschlossen:
a. wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. wenn die Arbeiten vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurden. Wenn der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als fertiggestellt;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten fertiggestellt sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich seine Ablehnung der Arbeit zum Ausdruck gebracht hat;
d. wenn der Auftraggeber die Arbeit wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme der Arbeiten nicht entgegenstehen, nicht genehmigt.


12.2. Stimmt der Auftraggeber der Arbeit nicht zu, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeit doch noch zu liefern.


12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter für Schäden an nicht gelieferten Teile der Arbeit durch die Nutzung bereits gelieferter Teile der Arbeit frei.

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Verstoßes ist der Auftragnehmer vorbehaltlich Artikel 14 weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.


13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden gleich welcher Art ist auf die Schäden beschränkt, für die der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherungspolice versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der im betreffenden Fall aus dieser Versicherung gezahlt wird.


13.3. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht berechtigt ist, sich auf Absatz 2 dieses Artikels zu berufen, beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % des gesamten Auftragspreises (ohne Mehrwertsteuer). Besteht der Vertrag aus Einzelteil- oder Teillieferungen, so ist diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) des Vertragspreises dieser Einzelteil- oder Teillieferung begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % (ohne Mehrwertsteuer) der in den letzten 12 Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis geschuldeten Vertragssumme begrenzt.


13.4. Nicht ersatzfähig sind:
a. Folgeschäden. Zu den Folgeschäden gehören Stagnationsschäden,
Produktionsverluste, entgangener Gewinn, Geldbußen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Aufsichtsschäden. Zu den Aufsichtsschäden gehören Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, verursacht werden;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Untergebenen des Auftragnehmers verursacht werden.
Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.


13.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schäden an dem vom oder im Namen des Auftraggebers gelieferten Material infolge unsachgemäßer Bearbeitung zu ersetzen.


13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich aus einem Fehler eines vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkts ergeben, zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erleidet, einschließlich der (vollständigen) Kosten der Verteidigung.

Artikel 14: Garantie und andere Ansprüche

14.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung oder Fertigstellung, wie in den folgenden Absätzen näher ausgeführt.


14.2. Haben die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels unbeschadet, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu diesen abweichenden Garantiebedingungen.


14.3. Für gelieferte Artikel, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, wird keine Garantie übernommen.


14.4. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist wählen, ob er sie dennoch ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Teil des Auftragspreises gutschreibt.


14.5. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, dennoch ordnungsgemäß zu leisten, so bestimmt er die Art und Weise und den Zeitpunkt der Leistung. In jedem Fall muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit dazu geben. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Verarbeitung von durch den Kunden beigestelltem Material bestand, muss der Kunde auf eigene Kosten und Risiken neues Material liefern.


14.6. Die vom Auftragnehmer zu reparierenden oder zu ersetzenden Teile oder Materialien müssen ihm vom Auftraggeber zugesandt werden.


14.7. Auf Rechnung des Auftraggebers gehen:

  • etwaige Transport- oder Versandkosten;
  • Kosten für Demontage und Montage;
  • Reis- und Unterbringungskosten und Reisestunden.


14.8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Garantie zu erfüllen, bevor der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.


14.9.

  1. Garantie ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

  • normalen Verschleiß;
  • unsachgemäße Verwendung;
  • nicht oder falsch durchgeführte Wartung;
  • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
  • Mängel oder Untauglichkeit von Gegenständen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
  • Mängel oder Untauglichkeit der vom Kunden verwendeten Materialien oder Werkzeuge.
  1. Es wird keine Garantie gegeben für:
  • Inspektion und Reparatur von Gegenständen, die dem Auftraggeber gehören;
  • Teile im Rahmen der Werksgarantie.


14.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 dieses Artikels gelten sinngemäß für etwaige Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung, Nichtübereinstimmung oder einer anderen Grundlage.

Artikel 15: Beschwerdepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.


15.2. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich eine Reklamation über die Rechnung zukommen lassen, andernfalls verliert er alle Rechte. Überschreitet die Zahlungsfrist dreißig Tage, muss der Kunde spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich reklamieren.

Artikel 16: Nicht abgenommene Waren

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche(n) Sache(n) nach Ablauf der Liefer- oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.


16.2. Der Auftraggeber leistet unentgeltlich jede Mitwirkung, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.


16.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Risiko des Kunden gelagert.


16.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber nach Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 250 € pro Tag für jeden Verstoß, höchstens jedoch 25.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. beim Schalterverkauf in bar;
b. bei Ratenzahlung:
- 50 % des Gesamtpreises bei Auftrag;
- 50 % des Gesamtpreises bei Lieferung;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.


17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrages einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Nachzahlung nachzukommen.


17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Zahlungseinstellung oder ein Konkurs des Auftragnehmers vor oder es gilt eine gesetzliche Schuldensanierung für den Auftragnehmer.


17.5. Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß Artikel 16 nicht erfüllt;
c. der Auftraggeber Konkurs oder Zahlungsaufschub beantragt;
d. Güter oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
e. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;
f. der Auftraggeber (natürliche Person) die Aufnahme in das gesetzliche Schuldenregulierungsverfahren beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.


17.6. Bei Verzug mit der Zahlung eines Geldbetrags schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Geldbetrag ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als letzter Tag für die Zahlung vereinbart wurde, bis zu dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Geldbetrag bezahlt hat. Haben sich die Parteien nicht auf einen letzten Zahlungstermin geeinigt, sind ab 30 Tagen nach Fälligkeit Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12 % pro Jahr, entsprechen aber den gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teil eines Monats als voller Monat betrachtet. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für das betreffende Jahr fälligen Zinsen erhöht.


17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Schulden zu verrechnen, die dem Auftraggeber von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen geschuldet werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit Forderungen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die zu ein und demselben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.


17.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75 €.
Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Hauptbetrag inkl. Zinsen): für die ersten 3.000 € - 15 %
für den übersteigenden Betrag bis 6.000 € - 10 %
für den übersteigenden Betrag bis 15.000 € - 8 %
für den übersteigenden Betrag bis 60.000 € - 5 % für den übersteigenden Betrag ab 60.000 € - 3 %.

Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie höher sind, als sich aus der obigen Berechnung ergibt.


17.9. Wird dem Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils Recht gegeben, so gehen alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers nach dessen Ermessen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.


18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. seine Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat; b. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schadenersatz, Strafen, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.


18.3. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Kunde sie nicht belasten oder außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs veräußern. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.


18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Waren zurückfordern. Der Auftraggeber wird zu diesem Zweck jede Unterstützung leisten. Die Kosten für die Abholung gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie eventuelle Beschädigungen an den gelieferten Gegenständen.


18.5. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem ihm die Sachen vom Auftragnehmer vertragsgemäß geliefert worden sind, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.


18.6. Der Auftragnehmer hat ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die sich in seinem Besitz oder im künftigen Besitz des Auftraggebers befinden, gleichgültig aus welchem Grund, und an allen Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben könnte.


Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum


19.1. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Entwerfer bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Arbeiten, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.


19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Erfüllung des Vertrages keine Rechte an geistigem Eigentum.


19.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (teilweise) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Falles. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Veräußert der Auftraggeber den Gegenstand an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber über.

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum frei.


Artikel 20: Übertragung von Rechten und Pflichten


Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Rechte oder Pflichten aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrunde liegenden Vertrag/Verträgen übertragen oder verpfänden. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.


Artikel 21: Beendigung oder Kündigung des Vertrags


21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem zu. Stimmt der Auftragnehmer zu, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der Ersparnisse, die sich für den Auftragnehmer aus der Kündigung ergeben. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.


21.2. Wenn der Preis von den tatsächlichen Kosten abhängt, die dem Auftragnehmer entstehen (Cost-plus-Basis), entspricht das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Honorar der Summe der Kosten, der Arbeitszeit und des Gewinns, die dem Auftragnehmer für den gesamten Auftrag wahrscheinlich entstanden wären.


Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand


22.1. Es gilt niederländisches Recht.


22.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.


22.3. Für Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht zuständig. Der Auftragnehmer kann von dieser Gerichtsbarkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Gerichtsstände anwenden.